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   OLG Braunschweig, 04.09.2019 - 11 U 116/18   

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https://dejure.org/2019,33638
OLG Braunschweig, 04.09.2019 - 11 U 116/18 (https://dejure.org/2019,33638)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.09.2019 - 11 U 116/18 (https://dejure.org/2019,33638)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04. September 2019 - 11 U 116/18 (https://dejure.org/2019,33638)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Kündigung einer Direktversicherung durch einen Insolvenzverwalter; Unwiderrufliches Bezugsrecht; Rückkaufswert zur Insolvenzmasse

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Kündigungsrecht bei einem Rentenversicherungsvertrag bei Insolvenz des unwiderruflich bezugsberechtigten Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 80 Abs. 1
    Kündigung einer Direktversicherung durch einen Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de

    Betriebliche Altersvorsorge: Anspruch des Insolvenzverwalters eines geschäftsführenden Alleingesellschafters gegen die Gesellschaft auf Kündigung eines durch die Gesellschaft für den Insolvenzschuldner als unwiderruflich Bezugsberechtigten geschlossenen ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Kündigung der Direktversicherung eines geschäftsführenden Alleingesellschafters durch den Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Anspruch des Insolvenzverwalters eines geschäftsführenden Alleingesellschafters gegen Gesellschaft auf Kündigung eines Rentenversicherungsvertrages

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kündigung eines Rentenversicherungsvertrages

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 36
  • ZIP 2020, 36
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 20.12.2018 - IX ZB 8/17

    Insolvenzverfahren: Zugehörigkeit der Ansprüche auf die Versicherungsleistung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 04.09.2019 - 11 U 116/18
    Ein Vermögensrecht gehört dann zur Insolvenzmasse, wenn sein Erwerbstatbestand im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vollendet ist (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17 -, juris, Rn. 11; Peters in: MünchKomm-InsO, 3. Aufl., § 35, Rn. 71).

    Hier muss der Vermögensgegenstand insbesondere so in das Vermögen des Schuldners gelangt sein, dass weder für den Drittschuldner noch für einen Dritten eine Möglichkeit besteht, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung zurückzuerhalten (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O., m.w.N.).

    Ob diese Voraussetzungen bei Ansprüchen des Schuldners aus einer Direktversicherung erfüllt sind, richtet sich nach den versicherungsvertraglichen Regelungen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 12; Beschluss vom 11. Dezember 2014 - IX ZB 69/12 -, juris, Rn. 14; Urteil vom 09. Oktober 2014 - IX ZR 41/14 -, juris, Rn. 12).

    Liegt dieser Zeitpunkt vor der Beendigung des Insolvenzverfahrens, fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung in die Masse, sofern keine vorrangigen, wirksamen Rechte Dritter bestehen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 12).

    In diesem Fall ist der Anspruch mangels anderslautender Vereinbarung bereits mit Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts erworben (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 14, juris; Urteil vom 27. September 2012, a.a.O.; Schneider in: Prölss/Martin, VVG, a.a.O., § 159, Rn. 18).

    Die Ansprüche auf die Versicherungsleistung und der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung sind nicht Teile eines einheitlichen Anspruchs, sondern getrennte Ansprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2018 - IX ZB 8/17 -, juris Rn. 21; Urteil vom 28.04.2010 - IV ZR 73/08 -, juris Rn. 35).

  • BGH, 02.12.2009 - IV ZR 65/09

    Einschränkung eines unwiderruflichen Bezugsrechts mit einem Vorbehalt; Übergang

    Auszug aus OLG Braunschweig, 04.09.2019 - 11 U 116/18
    Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.12.2009 (IV ZR 65/09) beziehe, sei dieser nicht der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen, wonach dem Bezugsberechtigten gegen den Versicherungsnehmer stets ein Anspruch auf Ausübung oder Übertragung des Kündigungsrechts zustehe.

    Dieser habe gegen die Beklagte Anspruch auf Kündigung des Versicherungsvertrages zu seinen Gunsten (BGH, Urteil vom 02.12.2009 - IV ZR 65/09 - juris, Rn. 17).

    Das lasse sich nicht aus den Ausführungen des BGH, Urt. v. 02.12.2009 - IV ZR 65/09 -, herleiten.

    Erst diese löst den Anspruch auf den Rückkaufswert aus (BGH, Urteil vom 01. Dezember 2011 - IX ZR 79/11 -, juris, Rn. 17, 22; Urteil vom 02. Dezember 2009 - IV ZR 65/09 -, juris, Rn. 12).

    Ist eine Übertragung dieses Kündigungsrechts auf den Bezugsberechtigten nicht feststellbar, bleibt es daher weiterhin der Vertragspartei zugewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84 -, juris, Rn. 33); allein sie ist berechtigt, vertragsgestaltende Rechte auszuüben (BGH, Urteil vom 02. Dezember 2009 - IV ZR 65/09 -, juris, Rn. 14).

    Umgekehrt kann den auf den Rückkaufwert bezogenen Interessen des Dritten durch dessen Anspruch, zu seinen Gunsten das Kündigungsrecht auszuüben, Rechnung getragen werden, wenn der Ausübung des Kündigungsrechts beachtenswerte Rechte des Versicherungsnehmers nicht entgegenstehen (BGH, Urteil vom 02. Dezember 2009 - IV ZR 65/09 -, juris, Rn. 17).

    Vielmehr sind derartige Aspekte im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 02. Dezember 2009, a.a.O.).

  • BGH, 01.12.2011 - IX ZR 79/11

    Insolvenzrecht: Pflicht des Insolvenzverwalters zur Kündigung einer

    Auszug aus OLG Braunschweig, 04.09.2019 - 11 U 116/18
    Erst diese löst den Anspruch auf den Rückkaufswert aus (BGH, Urteil vom 01. Dezember 2011 - IX ZR 79/11 -, juris, Rn. 17, 22; Urteil vom 02. Dezember 2009 - IV ZR 65/09 -, juris, Rn. 12).

    Für die Anwendung des § 851c ZPO müssen die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kumulativ vorliegen (BT-Drucks. 16/886, S. 8; BGH, Urteil vom 01. Dezember 2011 - IX ZR 79/11 -, Rn. 11, Beschluss vom 27. August 2009 - VII ZB 89/08 -, juris, Rn. 12).

    Nicht zur Insolvenzmasse gehören Vermögensgegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 36 Abs. 1 InsO) (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06 -, juris, Rn. 9; Urteil vom 01. Dezember 2011 - IX ZR 79/11 -, juris, Rn. 25; Mock in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 80 Rn. 71).

    Die Vorschrift findet demgemäß keine Anwendung, wenn - wie hier - die Versicherungssumme auch bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters fällig wird (BGH, Urteil vom 01. Dezember 2011 - IX ZR 79/11 -, juris, Rn. 9, Herget in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 850b Rz. 10).

    Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht berechtigen den Insolvenzverwalter zu allen Maßnahmen, welche dem Insolvenzweck dienen oder sich sonst auf die Insolvenzmasse beziehen (BGH, Urteil vom 01. Dezember 2011 - IX ZR 79/11 -, juris, Rn. 25; Sternal in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 80 Rn. 15).

  • BGH, 18.06.2003 - IV ZR 59/02

    Erwerb von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag bei Einräumung eines

    Auszug aus OLG Braunschweig, 04.09.2019 - 11 U 116/18
    Wem in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgenden Ansprüche auf die Versicherungsleistungen zustehen, bestimmt der Versicherungsnehmer durch eine einseitige, empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Versicherer, die Verfügungscharakter hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1988 - IVa ZR 126/87 -, juris Rn. 19; Urteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 -, juris, Rn. 8).

    Maßgeblich für den Inhalt eines Bezugsrechts ist, welche konkrete Ausgestaltung der Versicherungsnehmer ihm in seiner Erklärung gegenüber dem Versicherer gegeben hat (BGH, Urteil vom 08. Juni 2005 - IV ZR 30/04 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 18. Juni 2003, a.a.O.).

    Dieser richtet sich bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht regelmäßig auf einen sofortigen Rechtserwerb, weil nur so der mit dem Verzicht auf den Widerruf verfolgte Zweck erreicht werden kann, die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers auszusondern und sie damit dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1966 - II ZR 286/63 -, BGHZ 45, 162-168, Rn. 12; BGH, Urteil vom 18. Juni 2003, a.a.O., Rn. 9).

    Da unter diesem Gesichtspunkt eine bloße unwiderrufliche Anwartschaft praktisch wertlos wäre, bildet der sofortige Rechtserwerb den eigentlichen Inhalt der unwiderruflichen Bezugsberechtigung (BGH, Urteil vom 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 -, juris, Rn. 14; Urteil vom 18. Juni 2003, a.a.O.).

    Erhält die versicherte Person das Bezugsrecht, so umfasst dieses sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdenden Ansprüche einschließlich des Rückkaufswertes nach Kündigung des Vertrages (BGH, Urteil vom 18. Juni 2003, a.a.O., Rn. 15; Urteil vom 08. Juni 2005 - IV ZR 30/04 -, juris, Rn. 14; Urteil vom 03. Mai 2006 - IV ZR 134/05 -, juris, Rn. 8).

  • BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04

    Bezugsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Direktversicherung in der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 04.09.2019 - 11 U 116/18
    Maßgeblich für den Inhalt eines Bezugsrechts ist, welche konkrete Ausgestaltung der Versicherungsnehmer ihm in seiner Erklärung gegenüber dem Versicherer gegeben hat (BGH, Urteil vom 08. Juni 2005 - IV ZR 30/04 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 18. Juni 2003, a.a.O.).

    Erhält die versicherte Person das Bezugsrecht, so umfasst dieses sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdenden Ansprüche einschließlich des Rückkaufswertes nach Kündigung des Vertrages (BGH, Urteil vom 18. Juni 2003, a.a.O., Rn. 15; Urteil vom 08. Juni 2005 - IV ZR 30/04 -, juris, Rn. 14; Urteil vom 03. Mai 2006 - IV ZR 134/05 -, juris, Rn. 8).

    Dem ist vorliegend durch die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts, wodurch - wie oben ausgeführt - ein sofortiger Rechtserwerb des Insolvenzschuldners bewirkt worden ist, Rechnung getragen worden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 08. Juni 2005 - IV ZR 30/04 -, juris, Rn. 22).

    Umgekehrt will sich in vielen Fällen, in denen versicherungsrechtliche Ansprüche im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge dem Vermögen des Arbeitsnehmers zugewiesen werden, der Arbeitgeber einer gewissen Betriebstreue des Arbeitnehmers versichern(vgl. dazu BGH, Urteil vom 08. Juni 2005, a.a.O., Rn. 23).

  • BGH, 16.11.2016 - VII ZB 52/15

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändungsschutz für Ansprüche eines

    Auszug aus OLG Braunschweig, 04.09.2019 - 11 U 116/18
    Zwar sind auch die Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen aus einem mit einer GmbH geschlossenen Pensionsvertrag nach § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen anzusehen und daher nur nach Maßgabe der Tabelle als Anlage zu § 850 c Abs. 3 ZPO pfändbar, weil Vergütungen für Dienstleistungen unabhängig davon erfasst werden, ob die Entgelte aufgrund eines freien oder abhängigen Dienstvertrages gewährt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZB 52/15, Rn. 13 ff.).

    Wesentlich ist insoweit, dass es sich um wiederkehrend zahlbare Vergütungen für selbständige oder unselbständige Dienste handelt, die die Existenzgrundlage des Dienstpflichtigen bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 16.11.2016, a. a. O.).

  • BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63

    Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall

    Auszug aus OLG Braunschweig, 04.09.2019 - 11 U 116/18
    Dieser richtet sich bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht regelmäßig auf einen sofortigen Rechtserwerb, weil nur so der mit dem Verzicht auf den Widerruf verfolgte Zweck erreicht werden kann, die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers auszusondern und sie damit dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1966 - II ZR 286/63 -, BGHZ 45, 162-168, Rn. 12; BGH, Urteil vom 18. Juni 2003, a.a.O., Rn. 9).

    Das folgt daraus, dass der Versicherungsnehmer allein dem Versicherer verpflichtet bleibt und ein Kündigungsrecht hat, um sich bei einem Wechsel der Verhältnisse von der Zahlung weiterer Prämien befreien zu können (BGH, Urteil vom 17. Februar 1966 - II ZR 286/63 -, BGHZ 45, 162-168, Rn. 16; Urteil vom 20. Mai 1992 - XII ZR 255/90 -, BGHZ 118, 242-252, Rn. 11; Reiff in Prölss/Martin, a.a.O., § 168, Rn. 7).

  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    Auszug aus OLG Braunschweig, 04.09.2019 - 11 U 116/18
    Die Ansprüche auf die Versicherungsleistung und der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung sind nicht Teile eines einheitlichen Anspruchs, sondern getrennte Ansprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2018 - IX ZB 8/17 -, juris Rn. 21; Urteil vom 28.04.2010 - IV ZR 73/08 -, juris Rn. 35).
  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 586/16

    Entgeltumwandlung - Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden

    Auszug aus OLG Braunschweig, 04.09.2019 - 11 U 116/18
    Soweit das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26. April 2018 - 3 AZR 586/16 -, BAGE 162, 354-360, Rn. 10) entschieden hat, dass § 241 Abs. 2 BGB den Arbeitgeber nicht verpflichte, eine zugunsten des Arbeitnehmers zur Durchführung einer Entgeltumwandlung abgeschlossene Direktversicherung zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer mit dem Rückkaufswert der Versicherung Verbindlichkeiten tilgen wolle, ist diese Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt bereits deshalb nicht übertragbar, als die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrundeliegenden Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (fortan: BetrAVG) gemäß § 17 BetrAVG auf den Insolvenzschuldner nicht anwendbar sind, da vom Schutz des BetrAVG Personen ausgenommen sind, die ein Unternehmen leiten, das sie aufgrund ihrer vermögensmäßigen Beteiligung und ihres Einflusses als ihr eigenes betrachten können; hierzu gehören u.a. auch der Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft (BGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - IV ZR 411/13 -, juris, Rn. 29; Urteil vom 28. Januar 1991 - II ZR 29/90 -, juris, Rn. 9 m.w.N.; Steinmeyer in: ErfurterKomm, 19. Aufl., § 17 BetrAVG, Rn. 4f; Vogelsang in: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 16. Aufl., § 273, Rn. 21).
  • BGH, 22.09.2005 - IX ZB 55/04

    Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens

    Auszug aus OLG Braunschweig, 04.09.2019 - 11 U 116/18
    Vor diesem Hintergrund ist die Tätigkeit des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH jedenfalls in insolvenzrechtlicher Hinsicht als eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen (BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZB 55/04 -, juris, Rn. 15).
  • BGH, 09.10.2014 - IX ZR 41/14

    Betriebliche Altersversorgung durch Versicherungsvertrag für einen

  • BGH, 24.06.2015 - IV ZR 411/13

    Insolvenz einer GmbH: Auslegung eines Widerrufsvorbehalt zum Bezugsrecht bei

  • BGH, 11.12.2014 - IX ZB 69/12

    Insolvenzfestigkeit einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachten

  • BGH, 10.01.2008 - IX ZR 94/06

    Mitgliedschaftsrechte in der Rechtsanwaltsversorgung in der Insolvenz des

  • BGH, 31.10.1995 - XI ZR 6/95

    Haftung der Spielbank für die unterlassene Überwachung einer auf eigenen Wunsch

  • BGH, 25.11.2010 - VII ZB 5/08

    Forderungspfändung: Pfändungsschutz für Ansprüche aus einer privaten

  • BGH, 11.05.1995 - VII ZR 116/94

    Auslegung eines Prozeßvergleichs

  • KG, 15.11.2011 - 6 U 7/11

    Renten- und Lebensversicherungsaltersvorsorgevertrag: Voraussetzung für eine

  • BGH, 27.08.2009 - VII ZB 89/08

    Pfändbarkeit von Ansprüchen aus einer privaten Rentenversicherung

  • BGH, 28.01.1991 - II ZR 29/90

    Insolvenzsicherung der Versorgungsansprüche persönlich haftender Gesellschafter

  • RG, 02.02.1921 - V 354/20

    Vertrag zugunsten Dritter; Rücktritt

  • OLG München, 18.07.2016 - 25 U 2009/16

    Pfändungsschutz für die private Altersrente

  • BGH, 21.06.1985 - V ZR 134/84

    Angemessenheit einer Nachfrist; Bemessung der Frist bei Schwierigkeiten der

  • BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05

    Rechtstellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung im

  • BGH, 20.05.1992 - XII ZR 255/90

    Zugewinnausgleich bei Anrechten aus gemischter Kapitallebensversicherung

  • BGH, 19.06.1996 - IV ZR 243/95

    Vorbehalt eines Bezugsrechts

  • BGH, 28.09.1988 - IVa ZR 126/87

    Rechtsnatur der Benennung und Änderung des Bezugsberechtigten in der

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2022 - 12 W 2/22

    Rechte des Gläubigers einer durch einen Versicherungsvertrag mit unwiderruflichem

    Das gilt auch für den Rückkaufswert nach Kündigung, soweit dem nicht Pfändungsschutzvorschriften entgegenstehen (OLG Braunschweig, Urt. v. 04.09.2019 - 11 U 116/18, ZInsO 2019, 2527, 2531).
  • LG Dortmund, 18.01.2021 - 9 T 461/20
    Weil die Frage, ob die nach einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Insolvenzverwalter dem Schuldner zustehende einmalige Kapitalleistung unter § 850i ZPO fällt, grundsätzliche Bedeutung hat und die Kammer bei ihrer Entscheidung von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig ( ZIP 2020, 36 ) abweicht, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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